17. Juli 2008

BGH bestätigt "Opt-In-Prinzip" für Werbeerlaubnis bei Kundenkarten

Kunden müssen der Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken aktiv zustimmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2008 - Az. ZR 348/06 - klar festgelegt, dass für die Einwilligung von Verbrauchern in den Erhalt von SMS- oder E-Mail-Werbung eine aktive Handlung - ein sog. "Opt-in" - vorliegen muss und damit die Entscheidung der Vorinstanz, des OLG München, aufgehoben.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Er wandte sich gegen eine Vertragsklausel beim Payback-Rabattsystem, über die sich der zukünftige Payback-Nutzer automatisch mit dem Erhalt von SMS- und Mail-Werbung auch von Dritten einverstanden erklärt, sofern er nicht aktiv das Gegenteil durch Ankreuzen des Kästchens (Opt-In-Feld) mit der Beschriftung "Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird" dokumentiert.
Des vzbv hielt eine solche Klausel für datenschutzrechtlich unzulässig. Dem folgte der 8. Zivilsenat des BGH jedoch nicht gänzlich und stellte zunächst fest, dass gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) das Senden von E-Mails ohne Einwilligung des Absenders grundsätzlich unzulässig ist. Die Einwilligung müsse durch den Nutzer - so der BGH - aber aktiv, d.h. im Wege des Opt-In erteilt werden. Eine Einwilligungsklausel, die so gestaltet ist, dass der Kunde aktiv werden muss, wenn er seine Einwilligung zum Erhalt von Werbung nicht erteilen will (Opt-out), ist nach Ansicht des BGH mit den Vorschriften des UWG unvereinbar.

Hier finden Sie weitere Ausführungen zum aktuellen Urteil des BGH.

Gerd M. Fuchs, BVDW-Justiziar: "Die Entscheidung des BGH überrascht nicht und bestätigt sowohl die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung wie auch die vorherrschende Praxis, vor allem in der digitalen Welt. Dort wird dem Opt-In-Prinzip Rechnung getragen, Nutzerdaten werden also nur zu Werbezwecken erhoben und verarbeitet, soweit der Nutzer dem (vorher) aktiv zugestimmt hat. Gleiches gilt auch für die Nutzung der Daten durch Dritte. Dies ist nur dann zulässig, sofern der Nutzer darüber informiert wird, wer diese Dritten sind - vor allem vor dem Hintergrund des jederzeitigen Widerspruchsrechts des Nutzers gegenüber dem Verwender seiner Daten unerlässlich.
Der BVDW empfliehlt seinen Mitgliedern und den Unternehmen der Digitalen Wirtschaft seit Jahren die Verwendung des Opt-In-Prinzips. Dies beugt unangenehmen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten und Abmahnungen vor und fördert zudem das Vertrauen der Nutzer in die Unternehmen. Unternehmen, die noch auf die Opt-Out-Lösung setzen, sollten dies baldmöglichst auf ein Opt-In umstellen."

Weitere hilfreiche Informationen und Leitfäden zum Datenschutz finden Sie hier. Zudem bietet der BVDW zahlreiche Leitfäden - auch zum Thema Datenschutz - an. Hier geht es zu den Leitfäden.