Seit dem 1. Januar 2007 hat der Gesetzgeber – relativ unbeachtet von der Öffentlichkeit – neue Regelungen für die geschäftliche Korrespondenz gesetzlich festgeschrieben. Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 werden Kaufleute - ausgenommen Freiberufler – verpflichtet, in ihren Geschäftsbriefen alle notwendigen Informationen über Ihr Unternehmen bereitzuhalten. Die nun neu gefassten § 37a des Handelsgesetzbuches (HGB), § 80 Abs. 1 S. 1 des Aktiengesetzes (AktG) sowie § 35a Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) schreiben fest, dass ein Gewerbetreibender seinem Gegenüber in Geschäftsbriefen bestimmte Mindestinformationen mitzuteilen hat. Diese Verpflichtungen gelten auch für die Kommunikation via E-Mail.
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