In drei gestern verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.
Die Entscheidungsgründe zu den drei Entscheidungen liegen noch nicht vor, dennoch aber gibt der BHG zumindest teilweise eine Richtung für die seit Jahren streitige Frage der Keyword-Buchungen vor.
Das "Machtwort", was der BGH hier im Lichte der bisher sehr unterschiedlichen Rechtsprechung der deutschen Gerichte zur Frage der Verwendung von Marken- und Kennzeichen in der Suchmaschinen-Werbung im Internet hätte sprechen können, ist also - berechtigter Weise, dennoch leider - ausgeblieben. Nun muss der EuGH über die Frage entscheiden, ob es eine "kennzeichenmäßige Benutzung" der geschützten Bezeichnung als Marke darstellt, wenn die Marke - nicht sichtbar - genutzt wird. Das kann dauern - bis dahin ist die Frage nicht abschließend entschieden.
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